§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen „Förderverein des katholischen Kindergartens St.
Barbara – Röttgersbach“. - Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg und ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Duisburg-Hamborn eingetragen. - Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der katholischen Kindertageseinrichtung St. Barbara, Ziegelhorststraße 35, 47169 Duisburg (nachfolgend Kindergarten).
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen (aber auch die unentgeltliche Hilfe und Unterstützung des Kindergartens kann Satzungszweck sein).
- Zweck des Fördervereines ist es insbesondere, Freunde und Förderer des Kindergartens zusammenzuführen,
Maßnahmen und Anschaffungen des Kindergartens über die von Kirche und öffentlicher Hand zur Verfügung gestellten Mittel hinaus finanziell zu unterstützen, die Chancengleichheit von Kindern sozial schwacher Eltern herzustellen, die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Vereinsmitgliedern, Kindergarten, Elternbeirat des Kindergartens und Gemeinde zu fördern. - Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff AO).
Er ist ein Förderverein i. S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung(en)/des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs. 1 genannten Körperschaft(en) des öffentlichen Rechts verwendet.
§ 4 Mitgliedschaft
- Alle natürlichen und juristischen Personen, welche die Ziele des Vereins unterstützen, können Mitglieder des Vereins werden.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. - Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines von der Mitgliederversammlung festgesetzten monatlichen Mindestbeitrags, der halbjährlich oder jährlich im Voraus zu entrichten ist.
- Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungdes Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
- Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres, mit einer Frist von sechs Wochen,
b) durch Tod des Mitglieds,
c) durch Ausschluss auf Vorstandsbeschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstoßen hat. Hiergegen steht dem Mitglied das Recht zu, über den Ausschluss die nächste Mitgliederversammlung beschließen zu lassen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal neun Mitgliedern:
– der/dem Vorsitzenden
– dessen Stellvertreter/in
– der/dem Kassierer/in
– der/dem Schriftführer/in
– mindestens einer/einem Beisitzer/innen - Die Vorstandsmitglieder werden aus den Reihen der Mitglieder von der
Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Die Wahl erfolgt geheim, wenn
mindestens ein anwesendes Mitglied dies beantragt. Die Wahl der
Vorstandsmitglieder erfolgt auf zwei Jahre. Sie führen die Geschäfte nach
Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch
nicht stattgefunden hat.
Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, erfolgt bei der nächsten
Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die restliche Amtszeit.
Als Vorstandsmitglied kann nur gewählt werden, wer Mitglied des Vereins ist. - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB durch
die/den Vorsitzende/n und die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten.
Jede/r ist einzeln vertretungsberechtigt. - Der Vorstand besorgt ehrenamtlich die Geschäfte des Vereins, sofern diese
nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er tritt auf Einladung
der/des Vorsitzenden oder seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreters
zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend
sind und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
der/des Vorsitzenden oder deren/dessen Vertreter/in bei der jeweiligen
Sitzung. - Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die von
der/dem Vorsitzenden und der/dem Protokollführer/in zu unterschreiben ist.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr vor
Ablauf des ersten Quartals statt. - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich bei der/dem Vorsitzenden – unter Angabe der Gründe – beantragt.
- Eine Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder ihrer/seinem Stellvertreter/in schriftlich (durch Brief und/oder E-Mail) und mindestens acht Tage vor dem Versammlungstermin einberufen.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Wahl, wenn mindestens ein wahlberechtigtes Mitglied dies beantragt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden oder ihrer/seines Stellvertreterin/Stellvertreters
- Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Entgegennahme der Tätigkeits-, Kassen- und Kassenprüfungsberichte,
b) die Entlastung des Vorstands,
c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der beiden Kassenprüfer/innen,
d) Festsetzung der Mindesthöhe der Jahresbeiträge,
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins - Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Protokollführer/in und von der/dem Versammlungsleiter/in zu unterzeichenen ist.
§ 8 Satzungsänderung und Vereinsauflösung
- Satzungsänderungen werden von der eigens hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Satzungsänderungen die auf
Grund von Gesetzesänderungen oder behördlichen Anordnungen zur
Notwendigkeit werden, kann der Vorstand ohne Mitgliederversammlung
vornehmen. - Die gleichen Bestimmungen gelten auch für einen Auflösungsbeschluss. Für
die Abwicklung der Geschäfte ernennt die Mitgliedersammlung drei
Liquidatoren/Liquidatorinnen. - Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an den Zweckverbandes Katholische
Tageseinrichtungen für Kinder im Bistum Essen, Gildehofstraße 8 45127
Essen als zweckgebundene Spende für die katholische
Kindertageseinrichtung St. Barbara, Ziegelhorststraße 35, 47169 Duisburg. - Für den Fall, dass bei Auflösung des Vereins der Betrieb der Katholischen Kindertageseinrichtung St. Barbara durch den Zweckverband Katholische Tageseinrichtungen für Kinder im Bistum Essen eingestellt wurde, soll das Vereinsvermögen als Spende dem Bischöflichen Hilfswerk MISEREOR e. V., Mozartstraße 9, 52064 Aachen zufließen. Das Vereinsvermögen muss ausschließlich im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung verwendet werden.
- Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens zu steuerbegünstigten Zwecken dürfen bei Auflösung des Vereins erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die vorliegende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des Vereins am 15.
Januar 2018 beschlossen und tritt mit dem Zeitpunkt des Eintrags in das
Vereinsregister in Kraft.
Duisburg, den 15. Januar 2018